Forchheim/Berlin (DAV). Nach einem Gutachten können Unfallopfer die Reparatur des Autos sofort in Auftrag geben. Das Risiko, dass im Nachhinein vielleicht einzelne Dinge unnötig waren, trägt der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Versicherung. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Forchheim vom 3. Dezember 2019 (AZ: 70 C 530/19).
Nach einem Verkehrsunfall sind die Rollen ganz klar. Auf der einen Seite steht der Unfallverursacher und auf der anderen Seite des Unfallopfer. Der Geschädigte holte in diesem Fall ein Gutachten für die Reparatur des Autos ein und beauftragt danach eine Werkstatt. Es entstanden Kosten in Höhe von 3075 €. Die gegnerische Versicherung regulierte jedoch nur 2920 €. Die Klage des Mannes auf den Differenzbetrag war erfolgreich.
Die Versicherung wurde vom Gericht zur Übernahme sämtlicher Kosten verpflichtet. Hier habe der Kläger nach vorheriger Einholung des Gutachtens auf Grundlage der tatsächlichen Reparaturkosten abgerechnet. Dies sei auch sein Recht. Das so genannte Werkstatt- und Prognoserisiko trage grundsätzlich der Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung. Es komme auch nicht darauf an, ob einzelne im Rahmen der Reparatur durchgeführten Tätigkeiten im Nachhinein objektiv notwendig waren. Im Zweifel müsste sich dann die Versicherung an die Werkstatt wenden. Das Unfallopfer erhält die Kosten Fall erstattet. Den Kläger traf auch kein Auswahlverschulden bei seiner Werkstattwahl.
Comments